Kindergeldrecht mit Kanzlei Bertozzi erhalten

Die Kindergeldzahlungen bei Sachverhalten in denen 2 EU Mitgliedstaaten involviert sind, zeichnen sich als anspruchsvolle rechtliche Materie aus. Für die Antragsteller bedeutet dies meist einen zähen Kampf.

Kindergeld für EU-Ausländer

Die Kanzlei verfolgt seit 2003 die bundesweite Bewilligungspraxis der Kindergeldkassen. Es ist selbstverständlich, dass die Kanzlei die Rechtsprechung des BFH und des EUGH ständig ausgewertet und im Sinne der Mandantschaft einbezieht.

Kontaktieren Sie die Kanzlei, wenn Ihnen bei Antragstellung oder Gewährung Probleme bereitet werden. Es kann durchaus sein, dass Ihnen zu Unrecht das Kindergeld abgelehnt wurde. In der Praxis der Kindergeldgewährung hat die Kanzlei feststellen müssen, dass der Weg ein harter Kampf mit den Behörden darstellen kann. Der Kanzlei liegen eine Vielzahl von Fällen vor, wo unberechtigter Weise kein Kindergeld gewährt wurde. Die Anträge wurden über Jahre nicht bearbeitet, es wurden unverständliche Begründungen gegeben.



  • Wir kämpfen für Ihr Kindergeld
  • Nachzahlung Ihres Kindergeldes möglich
  • Rechtliche Prüfung Ihre Ansprüche
  • Sachgerechter Umgang mit Behörden

Kindergeld für Gast- und Saisonarbeiter mit Kindern in der Heimat

Der Fall Hudzinski & Wawrzyniak

Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof mit Entscheidung vom 12. Juni 2012in der den verbundenen Rechtssachen Hudzinski und Wawrzyniak zur (Differenz-) Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als Saisonarbeitnehmer vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, entschieden:

Hiernach kann / muss Deutschland EU-Ausländern, die hier arbeiten und „unbeschränkt steuerpflichtig“ sind, Kindergeld (i.H.d. Differenzkindergeldes) auch dann zahlen, wenn Kinder in der Heimat beim anderen Elternteil leben und die Familie den in Polen wegen des Risikos der Krankheit versichert sind und zudem sich die Saisonarbeiter nur vorübergehend in Deutschland aufhalten.

Der Europäische Gerichtshof hat – wie immer zunächst vorsichtig formuliert – dass es natürlich Sache des nationalen Gesetzgebers sei, die Anspruchsvoraussetzungen auf Kindergeld selbst gesetzlich zu regeln, er hat auch darauf hingewiesen, dass in dem zu entscheidenden Sachverhalt nach der VO 1408/71 insb. Art 14 Nr. 1 Buchstabe a und Art. 14 a Nr. 1 Buchstabe a, weiterhin im Sinne des geltenden Sozialrechtsstatuts die polnischen Rechtsvorschriften anwendbar seien. Es sei jedenfalls aber mit Sinn und Zweck der Vorschriften nicht vereinbar, wenn die Kläger kein Differenzkindergeld beziehen könnten. Schließlich ist die maßgebliche Anspruchsvoraussetzung nach dem nationalen Recht, lediglich die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht vor.

Zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach Sinn und Zweck der Sozialrechtsverordnung die Freizügigkeit zu erleichtern und die Lebensbedingungen zu verbessern. Das Gericht hat angemahnt, dass Wanderarbeitnehmern nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der Sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil Sie dar Recht auf Freizügigkeit ausüben. Das Gericht hat zuletzt auch darauf hingewiesen, dass § 65 EsTG dem Unionsrecht entgegensteht, soweit das Gesetz zum vollständigen Ausschluss einer Leistung führen soll. Lediglich die Zahlung von Differenzkindergeld sei hier zulässig.




Beachten Sie auch:

Grundsätzlich kann der Antrag auf Nachzahlung von Kindergeld für bis zu vier zurückliegende Jahre gestellt werden.

  • Ist Ihr Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt und steht es in keinem Arbeitsverhältnis und ist zudem bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, so erhalten Sie weiterhin das Kindergeld
  • Kindergeld erhalten Sie, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahre alt ist und sich in Berufsausbildung befindet, sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten befindet, die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht anfangen bzw. fortsetzen kann, ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, wegen einer Behinderung nicht selbst versorgen kann

Die Einkünfte Ihres Kindes dürfen den Betrag von 7.680,00 Euro/Jahr nicht übersteigen. Durch Einspruch und Klage wird Ihr Anspruch notfalls gerichtlich verfolgt. Im Moment wird sind die Familienkassen von einer Umorganisation betroffen. Die Auslandkindergeldfälle werden nunmehr von der Familienkasse Hessen bearbeitet.