Kindergeldrecht mit Kanzlei Bertozzi erhalten

Rückforderung des Kindergeldes

Wenn die Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld wegfallen, oder sich nachträglich als nicht vorhanden erweisen, kann die Familienkasse die Zahlung einstellen und das Kindergeld zurückfordern. Die Familienkasse kann ggf. die Kindergeldfestsetzung jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld nicht vorliegen.
  • Wir kämpfen für Ihr Kindergeld
  • Wir prüfen die Rückforderungsansprüche
  • Die Verjährungsfristen sind zu beachten!
Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 62 EstG geregelt:
Nach § 62 Abs.1 EStG hat für Kinder i.S.d. § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs.2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs.3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Besonderheiten bei der Rückzahlungspflicht von Kindergeld

Aus Sicht des Mandanten, der mit einer Rückzahlungspflicht belegt wird, sind die Verjährungsfristen besonders wichtig, da diese unter Umständen den Rückzahlungsanspruch vereiteln können. Insbesondere sind hier die Verjährungsvorschriften und die Unterbrechung der Verjährung wichtig. Die Rückzahlung von Kindergeld kann schwerwiegende Folgen für die betroffenen Familien nach sich ziehen.

Wenn die Familienkasse dabei von vorsätzlicher Steuerhinterziehung spricht, gilt die lange Rückforderungszeit von 10 Jahren. Hier ist es besonders wichtig die Rechtslage genau zu prüfen und die für den Mandanten positiven Argumente zu nennen, da unter Umständen noch weitere Strafzahlungen drohen können. Unter Umständen kann auch die lange Bearbeitungsdauer der Familienkasse zu einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers führen, das einer Rückforderung insoweit entgegenstehen kann.

Ein solcher Umstand könnte darin liegen, dass die Familienkasse auf die Mitteilung des Klägers und die Höhe der Einkünfte gleichwohl weitergezahlt hat und eine endgültige Entscheidung über die Rückforderung des überzahlten Betrages mehrerer Jahre nach der erstmaligen Kenntniserlangung getroffen hat.

Jeder Fall ist anders.

Kontaktieren Sie die Kanzlei, um gegen Rückforderungsbescheide vorzugehen.