Rückforderung des Kindergeldes
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- Die Verjährungsfristen sind zu beachten!
Nach § 62 Abs.1 EStG hat für Kinder i.S.d. § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs.2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs.3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Besonderheiten bei der Rückzahlungspflicht von Kindergeld
Wenn die Familienkasse dabei von vorsätzlicher Steuerhinterziehung spricht, gilt die lange Rückforderungszeit von 10 Jahren. Hier ist es besonders wichtig die Rechtslage genau zu prüfen und die für den Mandanten positiven Argumente zu nennen, da unter Umständen noch weitere Strafzahlungen drohen können. Unter Umständen kann auch die lange Bearbeitungsdauer der Familienkasse zu einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers führen, das einer Rückforderung insoweit entgegenstehen kann.
Ein solcher Umstand könnte darin liegen, dass die Familienkasse auf die Mitteilung des Klägers und die Höhe der Einkünfte gleichwohl weitergezahlt hat und eine endgültige Entscheidung über die Rückforderung des überzahlten Betrages mehrerer Jahre nach der erstmaligen Kenntniserlangung getroffen hat.
Jeder Fall ist anders.